Im ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht, nach der jeder Fahrgast dazu verpflichtet ist, während seiner Beförderung im ÖPNV eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2/N95-Maske) zu tragen. Die Maske muss den Mund-/Nasenbereich immer komplett bedecken. Auch Kräfte des Kontroll- und Servicepersonals im ÖPNV, von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen haben die Plicht, mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.Ausnahmen sind nach der aktuell gültigen Regelung.